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§ 6 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FwG – Risikovorsorge und Brandverhütungsschau

(1) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Betrieben, die wegen ihrer Beschaffenheit, Nutzung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder eine nachhaltige und erhebliche Umweltgefährdung ausgehen können (gefährliche Objekte), sind zur Risikovorsorge verpflichtet (Vorsorgepflichtige). Sie haben die zuständigen Behörden bei der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zu unterstützen. Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Objekte, soweit sie unter § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(2) Vorsorgepflichtige haben kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen zu erteilen und die erforderliche Beratung zu gewähren. Bei einem Schadensereignis haben sie die zuständigen Behörden über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich und umfassend zu beraten. Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßige aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen.

(3) Vorsorgepflichtige können von den jeweils zuständigen Behörden verpflichtet werden, auf eigene Kosten zur Verhütung oder Bekämpfung der Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 geeignete Maßnahmen durchzuführen, insbesondere

  1. a)

    die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,

  2. b)

    für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,

  3. c)

    betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,

  4. d)

    Feuerwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,

  5. e)

    Übungen durchzuführen,

  6. f)

    sich an Übungen der Aufgabenträger zu beteiligen, die ein Schadensereignis zum Gegenstand haben,

  7. g)

    eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.

(4) Gefährliche Objekte nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der Brandverhütungsschau. Das gilt nicht, soweit für gefährliche Objekte oder Teile von ihnen in anderen Vorschriften, insbesondere im Bauordnungs-, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht, eine wiederkehrende feuersicherheitliche Prüfung vorgesehen ist. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände und der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehren. Vorsorgepflichtige haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten. Zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 obliegen den Vorsorgepflichtigen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Vorsorgepflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die gefährlichen Objekte bestimmen, bei denen regelmäßig Gefahren im Sinne von Absatz 1 bestehen, und nähere Vorschriften über die Häufigkeit der Brandverhütungsschau enthalten.

(6) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die keine gefährlichen Objekte nach Absatz 1 Satz 1 sind und nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.