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§ 6 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FraktG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-13
gilt ab: 01.01.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1993 S. 106 vom 14.04.1993

§ 6 FraktG – Rechnungslegung der Fraktionen

(1) 1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. 3Sie ist spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zuzuleiten. 4Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von sechs Monaten zu legen.

(2) 1Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. 2Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen

    1. a)

      Mittel nach § 2

    2. b)

      sonstige Einnahmen

  2. 2.

    Ausgaben

    1. a)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

    2. b)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes

    3. c)

      Ausgaben für Arbeitstagungen

    4. d)

      Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit

    6. f)

      sonstige Ausgaben

    7. g)

      Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden.

(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach ihren Zwecken, ausweisen.

(5) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Mittel nach § 2 zurückzubehalten.