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§ 6 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 6 FischG – Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Beschränkte Fischereirechte können nicht neu begründet werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Der Inhalt der nach dem Recht des früheren Landes Baden als Erblehen verliehenen Fischereirechte bestimmt sich nach bisher geltendem Recht; die Lehenabgaben stehen den bisher Berechtigten zu. Die den vormals Berechtigten sowie den Anliegern überlassene Ausübung der Fischerei steht den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Berechtigten als Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes zu. Das Recht der Anlieger kann jedoch nur zusammen mit den das Recht begründenden Ufergrundstücken veräußert oder vererbt werden. Das Recht geht ohne Entschädigung auf die nach § 4 Berechtigten über, wenn der Inhaber nicht mehr Eigentümer der auf beiden Seiten, an der Grenze des ehemaligen Großherzogtums Baden auf einer Seite gelegenen Ufergrundstücke auf eine Länge von mindestens 1.500 Meter ist.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden selbstständigen Fischereigerechtigkeiten und sonstigen Fischereirechte, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, entsprechende Anwendung.

(4) Die nach dem Recht des früheren Landes Württemberg als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder als Nießbrauch bestellten Fischereirechte können auch künftig weder veräußert noch vererbt werden.

(5) Das Recht zum freien Fischfang wird aufgehoben. Fischereirechte, die Personen als Einwohner bestimmter Gemeinden als solchen zustehen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes in freies Gemeindevermögen umgewandelt. Die Gemeinden haben den bisher Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Umwandlung der Fischereirechte.

(6) Die aufrechterhaltenen Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, soweit sie Rechte im Sinne des Absatzes 3 sind, in das Grundbuch, im Übrigen in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Wird das Fischereirecht in das Grundbuch oder das Verzeichnis eingetragen, so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bezüglich der Rechte des Absatzes 3 beim Grundbuchamt, im Übrigen bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde gestellt oder eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung der Eintragungsbehörde angezeigt ist; die Frist ist auch gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Aufgebotsverfahren nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt und die Antragsteilung Eintragungsbehörde angezeigt ist. Die Antragsteilung bei einer der beiden in Satz 2 genannten Behörden wahrt die Frist auch bei der anderen Behörde; Gleiches gilt für die Anzeige der Klageerhebung oder des Antrags nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(7) Die im Grundbuch, nach dem Recht der früheren Hohenzollerischen Lande im Wasserbuch oder nach dem Recht des früheren Landes Württemberg im Güterbuch eingetragenen Fischereirechte gelten, soweit sie in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als dort eingetragen. Sie sind von Amts wegen in das Verzeichnis zu übertragen. Widersprechen die Eintragungen im Grundbuch den Eintragungen im Wasserbuch oder im Güterbuch, so gehen die Grundbucheintragungen vor.