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§ 6 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FischG – Selbstständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte) und im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht fort. Selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7 nicht neu begründet werden.

(2) Der Rang eines selbstständigen Fischereirechts bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen sich die Eintragung im Grundbuch und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.