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§ 6 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,BE
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FeiertG – In-Kraft-Treten und Aufhebung früherer Vorschriften

(1) Die Vorschrift des § 4 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Im übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden folgende Rechtsvorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: hier nicht wiedergegeben

(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergehenden Rechtsverordnungen.