§ 6 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Finanzausgleich
§ 6 FAG – Besondere Ergänzungszuweisungen
Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.