§ 6 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 6 ErnG
Versetzungen aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich verfügt die abgebende im Einverständnis mit der aufnehmenden Behörde.