Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: EinigStV,NI
Gliederungs-Nr.: 44000000300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EinigStV – Verfahren

(1) Der oder die Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Sie kann abgekürzt werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. §§ 214, 216 Abs. 2, §§ 221, 222 und 224 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Ordnungsgelder nach § 27a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben bei der Kammer.

(3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.

(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und, sofern hinzugezogen, auch von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(7) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.