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§ 6 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 6 EigV – Vertretung des Eigenbetriebes (1)

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes.
§ 67 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.

(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.

(3) Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).