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§ 6 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EigVO M-V – Betriebsausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann nach Maßgabe der Hauptsatzung oder der Betriebssatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss der Gemeindevertretung (Betriebsausschuss) im Sinne von § 36 der Kommunalverfassung gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss eine andere Bezeichnung führt.

(2) Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Von der Gemeindevertretung können neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Einwohner berufen werden. In beschließenden Ausschüssen besitzen diese für abschließende Entscheidungen des Ausschusses kein Stimmrecht.

(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.