§ 6 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht
– Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
§ 6 EStDV 2000 – Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.