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§ 6 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Zweiter Abschnitt – Wahlsystem

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremWahlG – Stimmen

(1) Jeder Wahlberechtigte hat fünf Stimmen. Die Stimmen können nach Maßgabe der folgenden Absätze beliebig für die Wahlvorschläge und die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden.

(2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können für einen Bewerber bis zu fünf Stimmen abgegeben werden (kumulieren).

(3) Die Stimmen können für Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen abgegeben werden (Panaschieren).

(4) Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Bewerber können Stimmen für Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit abgegeben werden (Listenwahl). Auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.

(5) Stimmen, die auf nach § 4 Absatz 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger entfallen, werden für die Zusammensetzung der Bürgerschaft der nach § 7 Absatz 3 ermittelten Stimmenzahl des Wahlvorschlages zugerechnet, auf dem der Unionsbürger benannt ist.