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§ 6 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremVwVG

(weggefallen)