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§ 6 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremÖPNVG – Aufgabenträger

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist Aufgabe

  1. 1.

    des Landes Bremen für den Schienenpersonennahverkehr,

  2. 2.

    der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 sind zugleich zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufgaben werden

  1. 1.

    für den Schienenpersonennahverkehr durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

  2. 2.

    für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr

    1. a)

      in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und

    2. b)

      in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven

wahrgenommen.

(3) Die Aufgabenträger haben mit niedersächsischen Aufgabenträgern in der Region zusammenzuarbeiten.

(4) Die Aufgabenträger sollen darauf hinwirken, dass die Verkehrsunternehmen im verkehrlich erforderlichen Umfang zusammenarbeiten.