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§ 6 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremKJFFöG – Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen

Die Leistungen nach diesem Gesetz wirken drohender Ausgrenzung und Randständigkeit junger Menschen und deren Familien entgegen und sollen dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zu überwinden, um allen jungen Menschen im Lande Bremen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten. Bei Leistungen für behinderte junge Menschen sollen dabei solche Angebote Vorrang haben, die von behinderten und nicht behinderten jungen Menschen gemeinsam angenommen werden können.