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§ 6 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BrStV – Lagergefäße (1)

(1) Die Lagergefäße müssen eichamtlich vermessen sein. Sind sie nach früherem Recht zollamtlich vermessen worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer Eichung verzichten.

(2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefäße mit Standglas und Skala auszustatten. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben. Können Standglaser nicht angebracht werden, so sind die Gefäße mit einer anderen Meßeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. An größeren Gefäßen sind Ablasshähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaffen. Die Lagergefäße sind zu kennzeichnen.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).