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§ 6 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 BörsG – Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1)

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.

(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).