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§ 6 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BhVO – Bemessung der Beihilfen (1)

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 50 %,
    
2.die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,
    
3.die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
    
4.ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 %,
    
5.die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) 70 %.
    
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1 70 %.
   
Kinder, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt.  
   
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %;
   
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.  
   

Satz 2 Nr. 2 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustehen würde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

  1. 1.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,
  2. 2.
    einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten,
  3. 3.
    nach § 15 Nr. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,
  4. 4.
    nach § 15 Nr. 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter,
  5. 5.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten; Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen sind, gelten als ihre oder seine Kosten,
  6. 6.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder des Organempfängers.

(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.

(4) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen

  1. 1.
    für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,
  2. 2.
    in besonderen Ausnahmefällen.

Eine Erhöhung ist ausgeschlossen in den Fällen der §§ 12a bis 12d.

Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit zur Bemessungssatzerhöhung auf die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).