§ 6 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Widmung, Einziehung und Benennung
§ 6 BerlStrG – Straßenverzeichnis
(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen einzutragen sind. Es kann von jedem eingesehen werden.
(2) In das Straßenverzeichnis sind mindestens die Bezeichnung und die Lage der Straße sowie Einschränkungen der Widmung einzutragen.