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§ 6 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BerlBG – Organe und fakultativer Beirat

(1) Die Organe der Anstalten sind

  1. 1.
    der Vorstand,
  2. 2.
    der Aufsichtsrat und
  3. 3.
    die Gewährträgerversammlung.

(2) Es kann ein Beirat gebildet werden.