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§ 6 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlAVG
Gliederungs-Nr.: 7102-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 BerlAVG – Sanktionen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2020 durch Artikel 6 Satz 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276). Zur weiteren Anwendung s. § 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276).

(1) Um die Einhaltung der aus § 1 Absatz 2 bis 4 und 6, §§ 4 und 7, § 8 Absatz 2 und 3 und § 9 resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

(2) Die Auftraggeber haben mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus § 1 Absatz 2 bis 4 und 6, §§ 4 und 7, § 8 Absatz 2 und 3 und § 9 resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer sollen alle Unternehmen bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die gegen die in § 1 Absatz 2 bis 4 und 6, §§ 4 und 7, § 8 Absatz 2 und 3 und § 9 geregelten Pflichten und Auflagen verstoßen.