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§ 6 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 1 – Zuständigkeiten der Vertretung das Trägers

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgSpkG – Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.

(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

  1. 1.
    die Errichtung der Sparkassen,
  2. 2.
    die Auflösung der Sparkasse,
  3. 3.
    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  4. 4.
    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. 5.
    die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.