§ 6 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
§ 6 BbgNiRSchG – Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind
- 1.
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,
- 2.
die Betreiberin oder der Betreiber sowie
- 3.
die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.
Zu § 6: Geändert durch G vom 27. 5. 2009 (GVBl. S. 156).