Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgLeBiG – Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität überschreitet. Die Ausbildungskapazität ergibt sich aus

  1. 1.

    der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Stellen für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und

  2. 2.

    den personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten der Studienseminare und der Ausbildungsschulen, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich sind.

Für einzelne Fächer, in denen ein dringender Lehrkräftebedarf besteht, können entsprechende Ausbildungskapazitäten bereitgestellt werden.

(2) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die nach Absatz 1 zu bestimmenden Höchstzahlen übersteigt, sind

  1. 1.

    vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte,

  2. 2.

    vorab bis zu 15 Prozent der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem ein dringender Lehrkräftebedarf besteht,

  3. 3.

    von den verbleibenden Ausbildungsplätzen 65 Prozent nach Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Leistungen des den Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigenden Prüfungsabschlusses und

  4. 4.

    weitere 35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,

zu vergeben.

(3) Lehrkräften, die an Ersatzschulen im Land Brandenburg unterrichten und die die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllen, kann im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 mit gleichen Rechten und Pflichten zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestattet werden.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Einzelheiten der Zulassungsvoraussetzungen sowie die Festlegung der Höchstzahlen und Bewerbungsfristen einschließlich der Ausschlussfristen,

  2. 2.

    die Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte bei der Vorgabe von Ausbildungsplätzen rechtfertigen,

  3. 3.

    Tätigkeiten, die neben der Gesamtnote des den Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigenden Prüfungsabschlusses bei der Feststellung für die Zulassung berücksichtigt werden können,

  4. 4.

    die Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Teilnahme von Lehrkräften gemäß Absatz 3,

  6. 6.

    die Festlegung der Zahl von Plätzen, die für Lehrkräfte gemäß § 13 Absatz 3 für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang zur Verfügung zu stellen sind,

  7. 7.

    die Kriterien für die Feststellung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten für die Fächer gemäß Absatz 1 Satz 3 und

  8. 8.

    die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 7.