Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 6 BbgLeBiG – Erste Staatsprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt das Lehramtsstudium ab. Sie wird von dem Landesinstitut für Lehrerbildung abgenommen.

(2) In der Ersten Staatsprüfung sind die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen und die erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das jeweilige Lehramt nachzuweisen. Die Prüfung bezieht sich auf die studierten Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche und auf die erziehungswissenschaftlichen Studien.

(3) Die Erste Staatsprüfung umfasst eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen. In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen.

(4) Die schriftliche Hausarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von Mitgliedern des Landesinstituts für Lehrerbildung bewertet, die in der Regel Lehrende an einer Hochschule sind.

(5) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss durchgeführt. Den vom Landesinstitut für Lehrerbildung gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Lehrende an Hochschulen sowie Lehrkräfte an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit diese Lehrkräfte nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können langjährig in der Lehrerausbildung erfahrene Lehrkräfte berufen werden.

(6) Eine nicht bestandene Erste Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das für Schule zuständige Ministerium eine zweite Wiederholung zulassen.

(7) Mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung wird die Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erworben.

(8) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Fächer, die Lernbereiche, die beruflichen Fachrichtungen und deren mögliche Verbindung sowie das Nähere über die Voraussetzungen und die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Voraussetzungen zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, den Freiversuch und die Wiederholungsprüfung,
  2. 2.
    das Verfahren und die Bestandteile der Ersten Staatsprüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
  3. 3.
    die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
  4. 4.
    die Folgen der Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten, des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens,
  5. 5.
    die Voraussetzungen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen,
  6. 6.
    die Durchführung der schulpraktischen Ausbildung während des Studiums, insbesondere den Umfang, die Dauer und die Zuweisung von Studierenden zu Ausbildungsschulen,
  7. 7.
    die Zeugnisse und Bescheinigungen sowie
  8. 8.
    die Berufung der Prüferinnen und Prüfer des Landesinstituts für Lehrerbildung.