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§ 6 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgFAG – Allgemeine Grundsätze

(1) Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 7 die Steuerkraftmesszahl nach § 9 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen. Verbandsgemeindeangehörige Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes erhalten einen Anteil in Höhe von 50 Prozent an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen.

(2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.

(3) Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.

(4) Verbandsgemeinden erhalten allgemeine und investive Schlüsselzuweisungen in Höhe eines Anteils von 50 Prozent des Anteils der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gilt § 8 Absatz 2 Satz 4.