Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Erfassung, Übernahme, Verwahrung und Sicherung

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgArchivG – Verwahrung und Sicherung

(1) Öffentliches Archivgut ist im zuständigen öffentlichen Archiv aufzubewahren. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der obersten Archivbehörde Archivgut des Landes auf Grund einer Vereinbarung in einem anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt oder einem anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv übergeben werden, wenn dafür ein besonderer fachlicher Grund besteht, die archivfachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 8 gegeben sind und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht und die Benutzung durch Betroffene und Dritte nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, sind vom zuständigen öffentlichen Archiv zu vernichten.

(3) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Archive darf das Archivgut mittels maschinenlesbarer Datenträger erfasst und gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das zuständige öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 10 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter angemessen berücksichtigt werden.