Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgArchG – Architektenliste (1)

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste. In die Architektenliste sind neben der Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung nach Absatz 3, die Tätigkeitsart nach § 1 Abs. 2, der Zeitpunkt der Eintragung, die Mitgliedsnummer, das Geschlecht, der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum, die akademischen Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und des Hauptsitzes sowie der Niederlassung und des Hauptsitzes der beruflichen Tätigkeit einzutragen und Änderungen und Löschungen vorzunehmen. Eine Änderung dieser Daten ist der Architektenkammer mitzuteilen. Das gilt auch für angestellt oder im öffentlich Dienst Tätige, die eine vorübergehende freischaffende Tätigkeit aufnehmen wollen. Mit Einwilligung des Mitgliedes können weitere Daten anderer Tätigkeiten, wie Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten, aufgenommen werden, wenn der entsprechende Befähigungsnachweis vorliegt.

(2) Architektinnen und Architekten erhalten über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde oder einen Ausweis, die bei der Löschung oder bei der Änderung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben sind. Die Urkunde oder der Ausweis hat die Mitgliedsnummer zu enthalten.

(3) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der laufenden Nummer in der Architektenliste,
  2. 2.
    dem Jahr der Eintragung,
  3. 3.
    der Tätigkeitsart mit der Zahl "1" für freischaffend, der Zahl "2" für gewerblich, der Zahl "3" für angestellt und der Zahl "4" für im öffentlichen Dienst tätig und
  4. 4.
    der Fachrichtung mit dem Buchstaben "A" für Architektin oder Architekt, "I" für Innenarchitektin oder Innenarchitekt, "L" für Garten- und Landschaftsarchitektin oder Garten- und Landschaftsarchitekt, "S" für Architektin für Stadtplanung oder Architekt für Stadtplanung.

(4) Lehrende nach Hochschulen, teilweise als freischaffende Architektinnen oder Architekten Tätige, werden gemäß § 1 Abs. 3 unter der Tätigkeitsart "freischaffend" eingetragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).