Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BGremBG
Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGremBG
Gliederungs-Nr.: 116-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 BGremBG – Bericht

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

(2) 1Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. 2Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.

Zu § 6: Der bisherige § 7 wurde (geändert) § 6 durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).