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§ 6 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 1. Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AzUVO – Arbeitszeit jugendlicher Beamtinnen und Beamter

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit jugendlicher Beamtinnen und Beamter darf 40 Stunden, die tägliche Arbeitszeit acht Stunden, zusammen mit den Pausen zehn Stunden, nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf die Dauer der von den erwachsenen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle oder des Betriebs an dem jeweiligen Tag zu erbringenden Arbeitszeit nicht überschreiten. Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen während Zeiten, in denen erwachsene Beamtinnen oder Beamte der Dienststelle oder des Betriebs regelmäßig keinen Dienst leisten, nicht beschäftigt werden. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2a, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 13, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) gelten entsprechend.

(2) Berufsschulpflichtige jugendliche Beamtinnen und Beamte sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht entsprechend § 9 JArbSchG unter Belassung der Bezüge vom Dienst freizustellen. § 14 Abs. 4 JArbSchG gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 2 dürfen jugendliche Beamtinnen und Beamte mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Tätigkeiten in Notfällen beschäftigt werden, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Nach Satz 1 geleistete Mehrarbeit ist durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Wochen auszugleichen.