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§ 6 AtDeckV
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtDeckV
Gliederungs-Nr.: 751-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AtDeckV – Auflagen

Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,

  1. 1.

    Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzunehmen,

  2. 2.

    jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzverpflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsverpflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden,

  3. 3.

    der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Deckungsvorsorge in der festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Umfang vorhanden ist und dass die Voraussetzungen fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversicherung erbracht werden konnte, und

  4. 4.

    die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist.