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§ 6 Art29VerfG
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: Art29VerfG,BE
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 6 Art29VerfG

Das Land Berlin hat darauf hinzuwirken, dass bei der Errichtung von juristischen Personen des privaten Rechts durch das Land Berlin und bei der Umwandlung von Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts auch diese das Diskriminierungsverbot beachten. Ebenso hat das Land Berlin darauf hinzuwirken, dass auch juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Diskriminierungsverbot beachten.