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§ 6 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArchG – Versagung der Eintragung in die Architektenliste

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist der antragstellenden Person zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten nach § 70 des Strafgesetzbuchs, § 132a der Strafprozessordnung oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung untersagt ist,

  2. 2.

    wenn sich ihre mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 aus einer vorsätzlich begangenen Straftat ergibt, derentwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, oder

  3. 3.

    solange ihr zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann der antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags

  1. 1.

    in Vermögensverfall geraten ist; ein solcher wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung oder § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, oder

  2. 2.

    sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.