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§ 6 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArchG – Versagung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,

  1. 1.
    solange ihm die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung untersagt ist,
  2. 2.
    wenn sich die mangelnde Eignung zur Erfüllung der in § 1 genannten Berufsaufgaben aus einer Straftat ergibt, derentwegen er rechtskräftig verurteilt wurde,
  3. 3.
    solange ihm zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags

  1. 1.
    eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  2. 2.
    sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)