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§ 6 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArchG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen,

  1. 1.

    solange dem Bewerber nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs, der Tätigkeiten nach § 1 zum Gegenstand hat, verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist;

  2. 2.

    wenn sich die mangelnde Eignung des Bewerbers zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus der Straftat ergibt, wegen der der Bewerber rechtskräftig verurteilt worden ist;

  3. 3.

    wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist und seit Rechtskraft des Urteils noch keine acht Jahre verstrichen sind; Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt;

  4. 4.

    wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Architekten oder Stadtplaners ordnungsgemäß auszuüben.

Wenn es zur Entscheidung über den in Nr. 4 genannten Versagungsgrund erforderlich ist, gibt die Architektenkammer dem Bewerber durch eine mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist auf seine Kosten das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Die in Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Unfähigkeit des Bewerbers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs eines Architekten oder Stadtplaners verwandt und nur für diese Zwecke an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. Kommt der Bewerber der Anordnung der Architektenkammer ohne zureichenden Grund nicht nach, gilt der Antrag auf Eintragung als zurückgenommen.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann versagt werden, wenn der Bewerber

  1. 1.

    sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

  2. 2.

    infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;

  3. 3.

    sich eines schwerwiegenden berufswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Besorgnis begründet, er werde den Berufspflichten eines Architekten oder Stadtplaners nicht genügen.