§ 6 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung
§ 6 ArchG 1991 – Besondere Versagungsgründe (1)
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,
- a)solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist,
- b)wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet ist,
- c)solange er entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
- d)wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er die fachliche Eignung zur Ausübung des Architektenberufes nicht besitzt.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt werden,
- a)wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist,
- b)wenn er gröblich oder wiederholt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat (§ 17 Absatz 1).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).