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§ 6 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArchG 1991 – Besondere Versagungsgründe (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,

  1. a)
    solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist,
  2. b)
    wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet ist,
  3. c)
    solange er entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
  4. d)
    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er die fachliche Eignung zur Ausübung des Architektenberufes nicht besitzt.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt werden,

  1. a)
    wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist,
  2. b)
    wenn er gröblich oder wiederholt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat (§ 17 Absatz 1).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).