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§ 6 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG NRW – Amtsausstattung

(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.

(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt.

Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang sowie Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Mandat unter Zahlung von im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteilen zur Verfügung gestellt.

(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit erhält jedes Mitglied des Landtags gegen Nachweis Aufwendungen ersetzt, die vom Landtag verwaltet werden. Der Aufwand für Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, ist nicht erstattungsfähig. Der zur Verfügung stehende jährliche Höchstbetrag wird im Haushalt festgesetzt; dieser ist in der Höhe auf 40 vom Hundert der im Bundeshaushalt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), vorgesehenen Beträge begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen anderer Mitglieder des Landtags, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z.B. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen.

(4) Spätestens einen Monat nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist dem Landtag ein Führungszeugnis der oder des zu Beschäftigenden vorzulegen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat oder wird das Führungszeugnis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, endet der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Absatz 3 zwei Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Auf Antrag des Mitglieds des Landtags kann der Aufwendungsersatz trotz eines Eintrags gezahlt werden, wenn eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist. Die Entscheidung trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium; dies gilt entsprechend für Widerruf und Rücknahme der Entscheidung. Soweit tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist, kann der Zugang zu Einrichtungen des Landtags, insbesondere zu den Gebäuden und IT-Systemen, ganz oder teilweise versagt werden. Das Mitglied des Landtags ist zuvor anzuhören; es hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zugangsrechte können auch versagt werden, wenn kein Führungszeuginis vorgelegt wird oder Auskünfte nicht erteilt werden.

(5) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet.

(6) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, der Deutschen Bahn AG und der nicht bundeseigenen Bahnen des Nahverkehrs innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.

(7) Einem schwerbehinderten Mitglied des Landtags kann die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Amtsausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einzelfall.