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§ 6 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG – Aufwandsentschädigung (1)

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für

  1. 1.

    allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,

  2. 2.

    Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen

in Höhe von 2 160 Euro (Kostenpauschale). Die Kostenpauschale erhöht sich für die Mitglieder des Petitionsausschusses um 10 vom Hundert, ebenso für die Dauer des Verfahrens für die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Unterausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen, insgesamt jedoch höchstens um 20 vom Hundert; die Erhöhung entfällt, wenn ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 erhält. Die Kostenpauschale verringert sich für einen Abgeordneten mit Amtsbezügen um 30 vom Hundert.

(3) Die Kostenpauschale nach Absatz 2 wird jährlich zum 1. Juli an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr, den das Statistische Landesamt jährlich bis zum 1. Mai dem Präsidenten mitteilt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag im Gesetzblatt.

(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter, Praktikanten oder mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 zuzüglich des Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 4 ergehenden Bestimmungen erstattet. Eine Übernahme von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn

  1. 1.

    vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters oder des Praktikanten vorgelegt wird und

  2. 2.

    das Führungszeugnis keinen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält oder eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist.

Auf Antrag erhält ein Abgeordneter anstatt der Leistungen nach Satz 1 eine monatliche Pauschale in Höhe von 400 Euro. Der Präsident kann nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern und Praktikanten sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehört die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags. Für die mandatsbedingte Ausstattung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen und deren Nutzung steht dem Abgeordneten ein Budget nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Verfügung. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der zuschuss- und erstattungsfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen.

(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel; der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Stuttgarter Straßenbahnen AG für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50 vom Hundert, die stellvertretenden Präsidenten, von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 25 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 7 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg

Vom 19. Juni 2023 (GBl. S. 233)

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 1,3 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 6,3 v. H. angestiegen.

Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß § 287 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2018 S. 2016, 2019) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2023 (BGBl. I 2022 S. 2058) und gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (BGBl. I 2022 S. 2128) seit dem 1. Juli 2022 um 3,55 v. H. erhöht.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023

- die Entschädigung
(§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz)
8.383 Euro;
- die Kostenpauschale
(§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz)
2.520 Euro;
- der Vorsorgebeitrag
(§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz)
1.967 Euro.