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§ 6 AUG
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Ausgehende Gesuche

Titel: Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AUG
Gliederungs-Nr.: 319-89
Normtyp: Gesetz

§ 6 AUG

(1)

1Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger gerichtlicher Schuldtitel vor, so kann der Unterhaltsberechtigte unbeschadet des Gesuchs nach § 3 ein Gesuch auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen. 2Die §§ 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen gerichtlichen Schuldtitels findet nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Juni 2011 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).