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§ 6 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 6 AROG – Aufgaben der Gerichtshilfe

(1) Die Gerichtshilfe hat im Rahmen von Straf- und Strafvollstreckungsverfahren (§ 160 Absatz 3, § 463d der Strafprozessordnung) die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt erwachsener Beschuldigter zu erforschen und Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf sowie die Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung von Bedeutung sein können.

(2) Sie kann auch zur Vorbereitung von Entscheidungen im Gnadenverfahren und im Verfahren über Registervergünstigungen herangezogen werden.

(3) In Ausnahmefällen kann die Gerichtshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.