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§ 6 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Freigabe aus der Apothekenpflicht

Titel: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AMiV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AMiV

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.