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§ 6 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGVwGO – Zuständigkeit

(1) An Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

    1. a)

      der Kreisverwaltung,

    2. b)

      einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,

    3. c)

      einer Verbandsgemeindeverwaltung,

    4. d)

      der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder

    5. e)

      der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

    richtet,

  2. 2.

    der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

(2) Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, können vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind.

(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Kreisverwaltung, die diese im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6 oder § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches getroffen hat, so erlässt die Struktur- und Genehmigungsdirektion den Widerspruchsbescheid.