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§ 6 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGSGB XII – Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen sich an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Höhe von 50 v.H. der Aufwendungen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Kostenbeteiligung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe verpflichtet, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für die Hilfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 durch alle örtlichen Träger der Sozialhilfe anteilmäßig jeweils zur Hälfte entsprechend den in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Eckwerte der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nach Ländern - Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten) ausgewiesenen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres und den jeweils aktuellsten vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungszahlen für die Gebiete der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe.

Zu § 6: Geändert durch G vom 28. 9. 2010 (GVBl. S. 298).