Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Bürgerorientierte Verwaltung

Titel: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGO
Gliederungs-Nr.: 200-21-I
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 AGO – Öffnungszeiten

(1) 1Behörden mit Besucherverkehr sollen an Arbeitstagen von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (am Freitag bis 14:00 Uhr) geöffnet sein. 2Bei Bedarf sollen den Bedürfnissen der Bürger angepasste zusätzliche Sprechzeiten angeboten werden. 3Kürzere Sprechzeiten können, soweit dienstliche Belange es erfordern, abweichend von Satz 1 unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bürger festgelegt werden; Organisationseinheiten mit erheblichem Besucherverkehr müssen in der Woche mindestens 25 Stunden offen gehalten werden. 4Nach Möglichkeit soll vorrangig eine individuelle Terminvereinbarung angestrebt werden.

(2) 1Bei Bedarf sollen Sprechstunden und Amtstage auch außerhalb des Dienstsitzes abgehalten werden. 2Sie sind ortsüblich bekannt zu geben.