§ 6 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 6 AGInsO – Übergangsregelung
Eine am 1. März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.