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§ 6 AGBMG
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-20
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG, dass der Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat, trifft das für das Melderecht zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung gilt § 10 Abs. 2 BMG entsprechend.

(2) Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erfolgen gebührenfrei.