Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
§ 6 9. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
- 1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,
- 2.
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
- 3.
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
Zu § 6: Neugefasst durch V vom 18. 6. 2008 (BGBl I S. 1060), geändert durch G vom 8. 11. 2011 (BGBl I S. 2178).