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§ 6 9. ProdSV
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Bundesrecht
Titel: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 9. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

  1. 1.

    die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

  2. 2.

    die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

  3. 3.

    eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.

Zu § 6: Neugefasst durch V vom 18. 6. 2008 (BGBl I S. 1060), geändert durch G vom 8. 11. 2011 (BGBl I S. 2178).