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§ 6 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 9. BImSchV – Eingangsbestätigung

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).