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§ 69d BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab Januar 2002

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 69d BeamtVG – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007; wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.

(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

  1. 1.

    § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandMinderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes

    (vom Hundert)
    Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts

    (vom Hundert)
    vor dem
    1. Januar 2002
    1,83,6
    vor dem
    1. Januar 2003
    2,47,2
    vor dem
    1. Januar 2004
    3,010,8
  2. 2.

    § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
    vor dem
    1. Januar 2002
    5
    vor dem
    1. Januar 2003
    6
    vor dem
    1. Januar 2004
    7

(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.