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§ 69 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 69 WG – Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG)

(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde elektronisch angelegt und geführt.

(2) In das Wasserbuch sind neben den in § 87 Absatz 2 WHG aufgeführten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete einzutragen.

(3) Nach § 21 WHG angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse werden nur in das Wasserbuch eingetragen, wenn ihr Bestehen vom Antragsteller nachgewiesen ist. Für die Erbringung des Nachweises haben die Behörden Akteneinsicht zu gewähren. Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse, soweit erforderlich unter Anschluss der Akten und Pläne, der unteren Wasserbehörde mitzuteilen.